BGH: Unmittelbare Bindungswirkung der Patientenverfügung

Anforderungen an die Bindungswirkung: Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie neben den Erklärungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die der Ersteller einwilligt oder die er untersagt, auch erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation Geltung beanspruchen soll. (aus: ZAP 9/2017)