Übergangsregelung zum neuen Vermögensabschöpfungsrecht: Ist die rückwirkende Anwendung der seit Juli 2017 geltenden Regelung zur Beschlagnahme des Vermögens von Straftätern, deren Tat vor Inkrafttreten der Reform bereits verjährt war, verfassungskonform? Der 3. Strafsenat des BGH hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt: Das Ziel, das der Gesetzgeber mit dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht verfolgt (nämlich strafrechtswidrig geschaffene Vermögenslagen zukunftsbezogen zu beseitigen) eröffne ihm keinen unbegrenzten Gestaltungsspielraum. Dieses Ziel legitimiere indes für sich noch kein echt rückwirkendes Gesetz. (BGH, Beschl. v. 7.3.2019 – 3 StR 192/18, aus: ZAP 13/2019)