BGH verschärft Verbot des Erfolgshonorars

Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH): Dürfen Anwälte Erfolgshonorare vereinbaren? Nach den bekannten Liberalisierungstendenzen früherer Entscheidungen des IX. Senats des BGH (Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) hat jetzt der 1. Senat des BGH mit Urteil vom 6.6.2019 (I ZR 67/18) entschieden, dass Erfolgshonorare auch bei Anwälten weiterhin zu unterlassen sind und zukünftig abgemahnt werden können.Urteil des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH): Dürfen Anwälte Erfolgshonorare vereinbaren? Nach den bekannten Liberalisierungstendenzen früherer Entscheidungen des IX. Senats des BGH (Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) hat jetzt der 1. Senat des BGH mit Urteil vom 6.6.2019 (I ZR 67/18) entschieden, dass Erfolgshonorare auch bei Anwälten weiterhin zu unterlassen sind und zukünftig abgemahnt werden können. Zwar ging es in dem zu beurteilenden Fall um die Werbung eines Versicherungsvertreters. Dessen Beratungstätigkeit setzte der BGH aber nun mit der anwaltlichen Beratungstätigkeit auf eine Stufe. Anwälte sind daher gut beraten, ihre Honorarvereinbarungen gem. § 4a Abs. 1 u. 2 RVG mit Sorgfalt zu formulieren. (aus: ZAP 16/2019; Quelle: Red.)