Abschluss von Versicherungsverträgen: Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags. Ein Ehegatte kann daher die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Mit diesem Urteil hat der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob auch der Abschluss von Versicherungsverträgen als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB anzusehen ist. (Urt. v. 28.2.2018 – XII ZR 94/17, aus: ZAP 11/2018)