Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit: Der Rechtsanwalt darf grds. darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird. Eine Darlegung erheblicher Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit sind dabei darzulegen. (aus: ZAP 7/2017)