BGH: Vorkaufsrecht des Mieters vor Begründung von Wohnungseigentum

Strenge, zeitliche Abläufe: Nach § 577 Abs. 1 S. 1 BGB kann in zwei Varianten ein Vorkaufsrecht entstehen. Entweder muss nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden und zusätzlich der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten der Begründung von Wohnungseigentum zeitlich nachfolgen oder in der zweiten Variante bei künftiger Begründung von  Wohnungseigentum die Absicht hierzu durch notarielle Beurkundung der Teilungserklärung nach außen zeitlich nach Überlassung an den Mieter dokumentiert werden. (aus: ZAP 4/2017)