BGH: Zumutbare Vorkehrungen eines Einzelanwalts für den Verhinderungsfall

Anwaltspflicht: Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen. (BGH, Beschl. v. 10.4.2018 – VI ZB 44/16, aus: ZAP 20/2018)