BGH: Zur Haftung des Anschlussinhabers für nicht autorisierte Einkäufe Dritter

Eltern haften nicht für „Pay-by-Call“-Einkäufe: Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet nicht für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten (hier: 13-jähriger Sohn). Der Anbieter hat keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer, wenn dieser nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. (aus: ZAP 11/2017)