BGH: Zur Unwirksamkeit von sog. Schreibtischklauseln bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Verstoß gegen das Transparenzgebot: Eine Klausel, die auf die künftige Nichtausübung eines fingierten (Schreibtisch-)Berufs als Voraussetzung für den Eintritt der Berufsunfähigkeitsversicherung abstellt und nicht – wie sonst üblich – auf den zuletzt tatsächlich ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ist intransparent. Eine solche vom allgemeinen Verständnis des versicherten Berufs abweichende Regelung erschließt sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres. (aus: ZAP 14/2017)