Praxiswissen für Strafverteidiger: § 329 StPO erlaubt ggf. die Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten. Voraussetzung ist, dass der ordnungsgemäß geladene Angeklagte zu Beginn es Berufungshauptverhandlungstermins ausgeblieben ist und auch nicht zulässig durch einen Verteidiger vertreten wird. Der Verfasser vermittelt im zweiten Teil das notwendige Wissen bzgl. der Frage der sog. Wartezeit des Gerichts, den Entschuldigungsgründen für das Ausbleiben und den im Fall einer Verwerfung der Berufung zulässigen Rechtsmittel. (aus: ZAP 3/2019)