Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

Praxiswissen für Strafverteidiger: Gegen einen ausgebliebenen oder abwesenden Angeklagten findet in den Tatsacheninstanzen des Strafverfahrens eine Hauptverhandlung grundsätzlich nicht statt. Damit korrespondiert die Pflicht des Angeklagten zum Erscheinen und Verbleiben in der Hauptverhandlung. Diese Grundsätze gelten auch für die Berufungshauptverhandlung. Gerade hier bleiben aber die Angeklagten häufiger aus, was unterschiedliche Gründe haben kann. Der Verfasser vermittelt in einem ersten Teil das notwendige Wissen bzgl. Ladung, Vertretung des Angeklagten und Berufung der Staatsanwaltschaft und gibt viele Praxishinweise für Strafverteidiger. (aus: ZAP 2/2019)