Burhoff, Folgen des Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung (1. Instanz)

Praxiswissen: Im Strafverfahren besteht für die Hauptverhandlung (1. Instanz) grundsätzlich die Anwesenheitspflicht des Angeklagten. Von ihr kann der Angeklagte nur unter besonderen Voraussetzungen befreit werden; bei Ausbleiben des Angeklagten findet eine Hauptverhandlung i.d.R. nicht statt, damit dieser sein aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens resultierendes Recht, sich selbst zu verteidigen, tatsächlich auch wahrnehmen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verwirklichen kann. Nur in bestimmten Fällen, in denen es auf die persönliche Anwesenheit nicht zwingend ankommt, wird der Angeklagte von seinem Erscheinen entbunden; in anderen Fällen kann er sich – i.d.R. durch den Verteidiger – vertreten lassen, sofern nicht sein persönliches Erscheinen durch das Gericht angeordnet oder bei wirksamer Vertretung die Anwesenheitspflicht durch das Gesetz selbst aufgehoben ist. Der Beitrag fasst alle in der Praxis relevanten Folgen des Ausbleibens zusammen und gibt Hinweise für den Strafverteidiger. (aus: ZAP 19/2018)