BVerfG: Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg

Besoldungsregelung: Die baden-württembergische Besoldungsregelung in § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesGBW) i.d.F. des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah, ist wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kommt zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen ist dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen. (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, aus: ZAP 1/2019)