Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung amtlicher Funktionen: Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen haben weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts hierauf einen Anspruch. Es bedarf hierzu gem. Art. 32 Abs. 1 GG der – ausdrücklichen oder konkludenten – Zustimmung der Bundesregierung. Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. (aus: ZAP 7/2017)