BVerfG: Anspruch einer Stiftung auf Bundeszuschüsse

Keine Beschwerdebefugnis: Eine der AfD nahestehende Stiftung kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar das Haushaltsgesetz und Beschlüsse des damit befassten Bundestagsausschusses angreifen, denn es fehlt an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Die Stiftung sei nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Das Bundesverfassungsgericht stellt in dieser Entscheidung klar, dass das Haushaltsgesetz keine unmittelbare Außenwirkung entfaltet und demzufolge auch keine Rechte der Stiftung verletzt worden sein können. Zudem fehle es an der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG), denn die AfD-nahe Stiftung hätte zuvor vor den Verwaltungsgerichten klagen müssen, führte das oberste deutsche Verfassungsgericht aus. Die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG daher nicht angenommen – sie sei damit insgesamt unzulässig. (BVerfG, Beschl. v. 20.5.2019 – 2 BvR 649/19, aus: ZAP 12/2019)