BVerfG: Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf alternative Heilmethode

Verfassungsunmittelbarer Anspruch bei Lebensgefahr: In Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung hat der gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf eine andere Behandlungsmethode, die Aussicht auf Besserung verspricht und nicht vom Leistungskatalog der Krankenversicherung umfasst ist. Die notwendige Gefährdungslage liegt erst in einer notstandsähnlichen Situation vor, d.h. es muss eine durch nahe Lebensgefahr gekennzeichnete individuelle Notlage vorliegen. (aus: ZAP 12/2017)