Abschiebung: Kann ein bereits abgeschobener Ausländer nicht darlegen, warum er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt zum Zwecke der Eheschließung erneut in das Bundesgebiet einreisen könnte, und zwar mit dem hierfür erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG) und mit einer ggf. erforderlichen Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 8 AufenthG), und hat er auch nicht schlüssig vorgetragen, dass das Eheschließungsverfahren nicht von der künftigen Ehefrau weiterbetrieben werden kann, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rückführung nach Deutschland und Erteilung einer Duldung nicht in Betracht. (Beschl. v. 25.4.2018 – 2 BvQ 28/18, aus: ZAP 11/2018)