Keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen: Ist die Verfassungsbeschwerde, weil die gesetzlichen Begründungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ursprünglich unzulässig, erfolgt auch nach Erledigterklärung keine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen. Eine Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers kann aus Billigkeitsgesichtspunkten dann vom Gericht angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht. (aus: ZAP 7/2018)