BVerfG: Begrenzung gerichtlicher Kontrolle im Immissionsschutzrecht

Gesetzliche Ermächtigung entbehrlich: Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitest möglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Diese Einschränkung der Kontrolle folgt hier – anders als bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe – nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung. Damit hat das BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden von Windkraftunternehmen in einem Genehmigungsverfahren, in dem es u.a. um mögliche von den geplanten Anlagen ausgehende Gefahren für den geschützten Rotmilan ging, als unzulässig verworfen. Klargestellt hat das Gericht aber auch, dass der Gesetzgeber in solchen Fällen der Verwaltung und den Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen „Erkenntnisvakuum“ übertragen darf. Vielmehr muss er jedenfalls auf längere Sicht für eine „zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung“ sorgen. (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14, aus: ZAP 24/2018)