BVerfG: Berücksichtigung anderweitiger Vorlagen an den EuGH

Eilrechtsschutz im Anwendungsbereich der Dublin III-VO: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH in anderen Verfahren als dem anhängigen Eilverfahren führen nicht ohne Weiteres dazu, dass die Fachgerichte einen stattgebenden oder vorläufig stattgebenden Beschluss erlassen müssen, um später die Entscheidung des EuGH berücksichtigen zu können. Das anhängige Eilverfahren kann vielmehr nur dann Erfolg haben, wenn eine im Drittverfahren ergangene Vorlage für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. (aus: ZAP 3/2018)