BVerfG hebt Berufsverbot für „unwürdige“ Assessorin auf

Zurückverweisung an AGH NRW: Der Fall einer Assessorin, der die Zulassung zur Anwaltschaft wegen „Unwürdigkeit“ versagt worden war, beschäftigt weiter die Gerichte: Sie hatte ihr zweites Staatsexamen 2014 bestanden, war dann jedoch sowohl vor dem AGH NRW als auch anschließend vor dem Anwaltssenat des BGH mit dem Vorhaben gescheitert, die von der örtlichen Anwaltskammer abgelehnte Rechtsanwaltszulassung doch noch gerichtlich durchzusetzen. Alle mit dem Fall befassten Instanzen hielten die von ihr während mehrerer Ausbildungsstationen begangenen Beleidigungen gegenüber Ausbildern für so gravierend, dass „Unwürdigkeit“ i.S.d. § 7 BRAO anzunehmen sei. Das nunmehr von der Assessorin angerufene BVerfG gab ihrer Verfassungsbeschwerde statt (vgl. Beschl. v. 22.10.2017 – 1 BvR 1822/16). Der Senat bemängelte, dass eine Abwägung der grundrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin mit den ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehenden Gemeinwohlbelangen nicht stattgefunden habe. Der Fall wurde daher an den AGH NRW zurückverwiesen, der die versäumten Erwägungen jetzt nachholen muss. Für die Beschwerdeführerin heißt es deshalb, weiter abzuwarten. (aus: ZAP 24/2017)