BVerfG: PKH-Bewilligung für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde

Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen: Aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig, allerdings nur dann, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. (aus: ZAP 4/2017)