BVerfG: Prozesskostenhilfe bei ungeklärten rechtlichen Fragen

PKH-Antrag: Prozesskostenhilfe ist zwar nicht bereits dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rspr. gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit. Aufgehoben wurde damit ein Urteil des VG Schwerin, worin die Gewährung von PKH in einer Asylsache verweigert worden war. Das VG, so die Verfassungsrichter, hätte „höchst streitige“ asylrechtliche Fragen einfach durchentschieden, so z.B., ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien allein aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung politische Verfolgung drohe. (BVerfG, Beschl. v. 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17, aus: ZAP 5/2019)