BVerfG: Richterablehnung wegen Befangenheit

Kein Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes: Die Ausschlussregelung wegen der Beteiligung eines Richters an der Sache oder einer vorangegangenen Tätigkeit in derselben Sache ist als Ausnahmetatbestand gefasst und deshalb eng auszulegen. Besteht von vornherein kein Raum für eine inhaltliche Prüfung der früheren Entscheidung, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verfassungsbeschwerdeentscheidung ersichtlich unstatthaft ist, besteht auch kein Anlass, die Richter, die an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramtes auszuschließen. (aus: ZAP 13/2017)