BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen das beA erfolglos

Elektronischer Rechtsverkehr: Die Vorschriften zur Errichtung und zur Nutzungspflicht des beA verletzen die Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts nicht. Es handle sich hierbei um bloße Berufsausübungsregelungen, die aus überwiegenden, spezifischen berufsbezogenen Gemeinwohlgründen erlassen werden durften. Das ist die Quintessenz des Beschlusses des BVerfG, das die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der das (derzeit aus technischen Gründen allerdings noch nicht nutzbare) beA-System u.a. für unsicher hält, gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hatte. Interessant an der Begründung des Gerichts ist ein Verweis auf die Rechtsprechung des BFH, der auch als Hinweis an künftige Verfassungskläger verstanden werden könnte. Der BFH hatte nämlich bereits 2012 bzgl. der elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldungen entschieden, dass ein verbleibendes Restrisiko bei der digitalen Dokumentenübermittlung im überwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist. (aus: ZAP 4/2018)