Bewertung von Grundvermögen: Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Die lange Übergangsfrist, die dem Gesetzgeber gewährt wird, sowie auch die ungewöhnliche Fortgeltung der verfassungswidrigen Steuernormen nach einer Neuregelung erklärt der Senat mit dem von ihm erwarteten „außergewöhnlichen Umsetzungsaufwand“ sowie der Vermeidung von Einnahmeausfällen bei den Kommunen. (Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a.; aus: ZAP 9/2018)