BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Hofabgabepflicht

Alterssicherung der Landwirte: Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein. Die Pflicht zu einer solchen Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind. Darüber hinaus darf die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat die einschlägigen Vorschriften im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für verfassungswidrig erklärt und den Verfassungsbeschwerden eines Landwirts und der Ehefrau eines Landwirts stattgegeben. (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14, aus: ZAP 17/2018)