Sozialhilfe: Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und damit an einen effektiven Eilrechtsschutz dürfen von den Instanzgerichten nicht überspannt werden. (aus: ZAP 18/2017)