BVerfG: Zulässigkeit von Differenzierungsklauseln im Tarifvertragsrecht

Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit: Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht. Die – erfolglose – Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag. Bestimmte Leistungen sollten danach nur Beschäftigten zukommen, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren. Das BVerfG sah hierin weder eine Verletzung von Art. 9 GG noch von Art. 12 GG. Dies wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn das Sozialplanvolumen durch den Tarifvertrag zu Lasten der nicht organisierten Beschäftigten aufgezehrt worden wäre. (BVerfG, Beschl. v. 14.11.2018 – 1 BvR 1278/16, aus: ZAP 2/2019)