BAK von weniger als 1,6 ‰: Entzieht ein Strafgericht die Fahrerlaubnis unter Anwendung des § 316 StGB, liegt der BAK-Wert jedoch unter 1,6‰, kann im Regelfall keine MPU im Neuerteilungsverfahren verlangt werden. Dies gilt jedenfalls bei Ersttätern und bei Fehlen weiterer konkreter Tatsachen für einen künftigen verkehrsrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch. Abweichungen im Einzelfall sind aber bei Vorliegen konkreter Tatsachen möglich. (aus: ZAP 16/2017)