STAR‐Bericht 2018 online

Umfrage zur Situation der Anwaltschaft: Bei STAR (Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte) handelt es sich um eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Sie wird seit 1993 in regelmäßigen Abständen durch das Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg im Auftrag der BRAK durchgeführt. Die im Jahr 2018 erstellte aktuelle STAR-Untersuchung betrifft das Wirtschaftsjahr 2016. Lässt man die zahlreichen Differenzierungen der Statistik beiseite und schaut sich lediglich einige der Kerngrößen wie etwa Arbeitszeit und Umsätze an, so ergeben sich für das Berichtsjahr 2016 keine Überraschungen. So weist die Erhebung – über alle teilnehmenden Berufsträger hinweg – eine mittlere wöchentliche Arbeitszeit von 42,3 Stunden aus. Allerdings gaben mit 38,5 % auch mehr als ein Drittel der Befragten regelmäßige Wochenarbeitszeiten von über 50 Stunden an.

beA und Prozessrecht

Elektronischer Rechtsverkehr: Die eidesstattliche Versicherung hat man, z.B. im Rahmen eines Eilverfahrens, bislang häufig einfach dem Schriftsatz im Original beigefügt. Dabei gab es verbreitet die Meinung, nur dieses Original könne zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Allerdings haben die Gerichte auch die Form des Telefaxes akzeptiert (vgl. BayObLG, Urt. v. 23.2.1995 – 5 St RR 79/94). Jedenfalls für die zivilprozessuale Anerkennung kann es ausreichen, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich eine Telefaxkopie weiterreicht, die er selbst vom Mandanten erhalten hat (so BGH, Urt. v. 16.4.2002 – KZR 5/01, S. 7). Auch ist laut BRAK denkbar, dass der Anwalt eine von ihm (elektronisch) beglaubigte Abschrift der eidesstattlichen Versicherung fertigt. Letztlich komme es aber immer nur darauf an, dass dem Gericht eine ausreichende „Wahrscheinlichkeitsfeststellung“ des vorgetragenen Sachverhalts ermöglicht wird.

Auslandsdienstreisen von Anwälten bald einfacher

A1-Bescheinigung: Seit Mai 2010 muss bei geschäftlichen Aufenthalten im EU- und EFTA-Ausland die sog. A1-Bescheinigung beantragt werden. Diese bislang kaum bekannte Verpflichtung gilt für längerfristige Entsendungen und kurzzeitige Geschäftsreisen gleichermaßen und dient dazu, bei Auslandsreisen nachzuweisen, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist; so soll Sozialversicherungsbetrug verhindert werden. Diese Regelung passt auf Selbstständige wie etwa Rechtsanwälte nicht so recht. Nun ist jedoch Abhilfe in Sicht: Nach Informationen der Bundesrechtanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins haben das Europäische Parlament und der Rat Mitte März eine politische Einigung zur Modernisierung der Regelungen zur Koordinierung der Sozialsysteme erzielt. Danach soll künftig für Geschäftsreisen keine A1-Bescheinigung mehr notwendig sein. Rat und Parlament müssen die Einigung noch formal annehmen. (aus: ZAP 8/2019; Quelle: BRAK/DAV)

EU‐Parlament beschließt Verbandsklage

Klagerecht für qualifizierte Einrichtungen: Das EU-Parlament hat Ende März einen Richtlinienvorschlag über Verbandsklagen – COM (2018) 184 – in erster Lesung mit deutlicher Mehrheit angenommen. Der Entwurf sieht u.a. vor, dass sog. qualifizierte Einrichtungen zwar auf Unterlassung und Abhilfe klagen, nicht jedoch einen Beschluss zur Feststellung einer Rechtsverletzung erwirken können. Um Klagemissbrauch zu vermeiden, werden zudem enge Kriterien für die Benennung der „qualifizierten Einrichtungen“ benannt. Die Klagebefugnis läge somit nicht bei Anwaltskanzleien. Weiterhin ist vorgesehen, dass sich die Bindungswirkung von Urteilen auch zugunsten der Unternehmen erstreckt. Anders als das EU-Parlament hat der Rat der EU allerdings noch keine Position zu dem Richtlinienvorschlag bezogen. Somit wird das Gesetzgebungsverfahren nun nicht mehr in der aktuellen Legislaturperiode behandelt werden können, sondern in die nächste Legislaturperiode übergehen. (aus: ZAP 8/2019; Quelle: DAV)

Pläne zur Begrenzung von Vertragslaufzeiten

Verbraucherverträge: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant offenbar die Begrenzung der Laufzeit von Verträgen. Demnach sollen Verbraucherverträge künftig per Änderung des AGB-Rechts nur noch für eine Laufzeit von maximal einem Jahr zulässig sein. Automatische Vertragsverlängerungen sollen nur noch um höchstens drei Monate möglich sein. Bereits im März soll das Ministerium Pläne zum Schutz der Verbraucher gegen „Kostenfallen“ vorgelegt haben. Ein Eckpunkte-Papier, das auch neue Regeln für Telefonwerbung und für den telefonischen Abschluss von Verträgen empfiehlt, sieht für Telefon-, Strom- und auch Zeitschriftenabonnements künftig kürzere Kündigungsfristen vor. In vielen Bereichen, in denen unbefristete Verträge früher üblich gewesen seien, so wird aus dem Papier zitiert, würden heute Verbrauchern zu guten Konditionen oft nur noch Verträge mit zweijähriger Laufzeit angeboten, die sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängerten, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden. Dies sei nicht mehr interessengerecht, die Verbraucher müssten sich leichter von Verträgen lösen können, die für sie entweder nicht vorteilhaft seien oder die sie schlicht nicht mehr brauchten. (aus: ZAP 8/2019)

RVG‐Anpassung im Bundestag angekommen

Kommt die RVG-Reform? Die aktuellen Bemühungen um eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren scheinen voranzukommen: Die Angelegenheit hat im März auch den Deutschen Bundestag erreicht. Eine entsprechende Gesetzesinitiative mit dem Titel „Rechtsanwaltsgebühren zukunftssicher gestalten“ wurde ins Parlament eingebracht und dort bereits Mitte März im vereinfachten Verfahren an den Rechtsausschuss zur weiteren Behandlung überwiesen. Aus den Kreisen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) war zudem zu verlauten, dass die Bundesjustizministerin den Bundesländern eine Frist zur Rückäußerung zu dem übersandten Gemeinsamen Forderungskatalog von Bundesrechtsanwaltskammer und DAV gesetzt hat: Das BMJV erwartet die Stellungnahme aus den Ländern bis Mitte April 2019. Bisher haben sich offenbar nur wenige Bundesländer dazu rückgeäußert. Immerhin, so das Fazit der Anwaltsvertreter, gehe es jetzt voran. (aus: ZAP 7/2019; Quelle: DAV)

Versicherer warnen vor steigenden Rechtsschutzkosten

GDV-Analyse: Die Kosten zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs wachsen rapide. Nach einer Analyse von jährlich 1,4 Mio. Rechtsschutzfällen durch den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) haben sich die durchschnittlichen Ausgaben für Anwälte und Gerichte von 2012 bis 2016 um 19 % erhöht. Die Versicherer fordern mit Blick auf diese Kostensteigerungen und die Bezahlbarkeit von Rechtsschutz eine Anpassung des Kostenrechts mit entsprechender Gebührenminderung in bestimmten Verfahren. Rechtsschutzversicherungen übernehmen für mehr als die Hälfte aller Haushalte in Deutschland das Kostenrisiko möglicher Rechtsstreitigkeiten, erläuterte der GDV. Im Jahr 2017 hätten die Rechtsschutzversicherer für 4,1 Mio. Streitfälle rund 2,7 Mrd. Euro aufgewendet. Etwa 85 % der Zahlungen seien Anwaltshonorare gewesen. Damit Recht auch künftig bezahlbar bleibt, schlagen die Versicherer u.a. vor, bei bestimmten, für Anwälte weniger aufwändigen Verfahren eine Gebührenminderung ins Kostenrecht aufzunehmen. Diese könnte beispielsweise für künftige Folgeverfahren nach einer Musterfeststellungsklage zum Tragen kommen oder bei Anwälten, die Mandate in großer Stückzahl online akquirieren und standardisiert bearbeiten – wie es bei vielen der Klagen gegen Autohersteller der Fall sei. (aus: ZAP 7/2019; Quelle: GDV)

Eigentum an den Handakten bei Kanzleiabwicklung

Auskunfts- und Herausgabeanspruch: Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ein neues Urteil des IX. Zivilsenats des BGH hingewiesen. Danach kann der Abwickler einer Kanzlei das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen (BGH, Urt. v. 7.2.2019 – IX ZR 5/18). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Anwältin gegen den zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellten Rechtsanwalt geklagt. Der Insolvenzverwalter nahm den Abwickler im Weg der Stufenklage u.a. auf Rechnungslegung über seine Tätigkeit als Abwickler, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Handakten sowie auf Herausgabe dieser Akten in Anspruch. Das Landgericht hat den beklagten Abwickler u.a. zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Handakten verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung dahin eingeschränkt, dass der Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten Auskunft zu erteilen hat, mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder anderen Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen wurden. Mit seiner Revision hatte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, jedoch ohne Erfolg. Der BGH hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Handakten verneint, die der Abwickler oder dessen Kanzleikollegen als laufende Verfahren übernommen haben. Auch einen Herausgabeanspruch hat der BGH insoweit verneint, weil der Insolvenzverwalter sein Auskunftsbegehren ausdrücklich zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs gestellt hatte. Herausverlangen kann der Insolvenzverwalter aber die Handakten der Schuldnerin zu bereits abgeschlossenen Verfahren. (aus: ZAP 7/2019; Quelle: BRAK)

Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat bleibt stabil

Aktueller Rechtsreport: Die Bürger haben nach wie vor großes Vertrauen in das Rechtssystem in Deutschland. Das weist der aktuelle Roland-Rechtsreport aus, den das Institut für Demoskopie Allensbach für den Versicherer erstellt hat. Danach haben 64 % der Bürger sehr viel oder ziemlich viel Vertrauen in die deutschen Gesetze und Gerichte. Größeres Vertrauen als der Justiz bringt die Bevölkerung nur kleineren und mittleren Unternehmen (83 %) sowie der Polizei (74 %) entgegen. Gewerkschaften, Zeitungen und die Verwaltung liegen im Ranking deutlich dahinter: Ihnen sprechen lediglich 45 % der Bundesbürger sehr viel oder ziemlich viel Vertrauen aus. Die Schlusslichter sind – wie in den Jahren zuvor – die Bundesregierung und die Kirche: Nur 29 % haben großes Vertrauen in die Bundesregierung, 28 % in die Kirche. Im Vergleich der vergangenen zehn Jahre entwickelt sich das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit relativ stabil. Im Gegensatz dazu schwankt das Vertrauen in die Gesetze stärker, nämlich zwischen 58 und 76 %. In den vergangenen fünf Jahren ist sogar ein Negativtrend erkennbar.

Automatisches Löschen von Nachrichten im beA

Deadline 1.4.2019: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat darauf hingewiesen, dass zum 1. April dieses Jahres das automatische Löschen von Nachrichten aus beA-Postfächern aktiviert wird. Dies sei kein Aprilscherz, betont die Kammer. Nachrichten, die am 1.4.2019 älter als 90 Tage seien, würden an diesem Tag automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später, also am 1.5.2019, endgültig gelöscht. Nachrichten, die sich am 1.4.2019 bereits seit mindestens 31 Tagen im Papierkorb befänden, würden an diesem Tag unwiederbringlich gelöscht. Diese Fristen würden dann auch in Zukunft fortlaufend gelten. Alle Nutzer, deren Nachrichten zur endgültigen Löschung anstehen, würden aber zuvor per E-Mail benachrichtigt.