Deckenbrock, Gleichzeitige Benennung als „Fachanwalt“ und „Spezialist“ für ein Fachgebiet

Einordnung der Bezeichnung als Fachanwalt und Spezialist auf dem Briefkopf: Die Analyse des BGH-Urteils vom 5.12.2016 zur Doppelbezeichnung bringt für die Anwaltschaft nicht die erhoffte Klarstellung, welche Kenntnisse und Erfahrungen ein Anwalt nachweisen muss, der sich nur für den Teilbereich einer Fachanwaltschaft oder für einen Bereich, für den es keine Fachanwaltschaft gibt als Spezialist bezeichnen will. Mangels eines Anforderungskatalogs, an dem sich orientiert werden kann, wird man sich im Einzelfall leicht darüber streiten können, was „entsprechende theoretische Kenntnisse“ und ein Tätigwerden „auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang“ i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 2 BORA genau bedeuten. (aus: ZAP 7/2017)