Düsseldorfer Tabelle – Stand: 1.1.2019

Stichtag 1.1.2019: Die Neufassung zum 1.1.2019 ist durch die Anhebung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder durch die Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.9.2017 (BGBl I, S. 3525) notwendig geworden. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe; hier wurden wie schon in der Vergangenheit die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden dagegen nicht erhöht. Ab dem 1.7.2019 soll das Kindergeld erneut angehoben werden. Diesem Umstand wird in den im Anhang zur Düsseldorfer Tabelle abgedruckten Zahlbetragstabellen Rechnung getragen. (aus: ZAP 1/2019)