Steuererklärung: Sind Ehepartner gemeinsam veranlagt, kann auch der konfessionslose Ehepartner bei der Berechnung der Einkommensteuer an der Kirchensteuer beteiligt werden. Es liegt keine Verletzung des Rechts auf (negative) Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK vor. (aus: ZAP 9/2017)