Pressefreiheit: Die Einschränkung der Bildberichterstattung ist grds. zum Schutz des Angeklagten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Der Wortlaut des § 176 GVG („Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden“) eröffnet dem Vorsitzenden einen breiten Ermessensspielraum. Ein Verstoß gegen Art. 10 EMRK ist daher nicht erkennbar, wenn sich der Vorsitzende einer Strafkammer nach sorgfältiger Abwägung der relevanten Aspekte des Falls und der gegensätzlichen Interessen der Prozessbeteiligten dazu entscheidet, der anwesenden Presse die Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder und Videos des Angeklagten zu verbieten. (Urt. v. 21.9.2017 – Individualbeschwerde-Nr. 51405/12, aus: ZAP 13/2018)