Eigentum an den Handakten bei Kanzleiabwicklung

Auskunfts- und Herausgabeanspruch: Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf ein neues Urteil des IX. Zivilsenats des BGH hingewiesen. Danach kann der Abwickler einer Kanzlei das Eigentum an den Handakten des früheren Rechtsanwalts auf dessen Mandanten übertragen (BGH, Urt. v. 7.2.2019 – IX ZR 5/18). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Anwältin gegen den zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellten Rechtsanwalt geklagt. Der Insolvenzverwalter nahm den Abwickler im Weg der Stufenklage u.a. auf Rechnungslegung über seine Tätigkeit als Abwickler, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Handakten sowie auf Herausgabe dieser Akten in Anspruch. Das Landgericht hat den beklagten Abwickler u.a. zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Handakten verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung dahin eingeschränkt, dass der Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten Auskunft zu erteilen hat, mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder anderen Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen wurden. Mit seiner Revision hatte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, jedoch ohne Erfolg. Der BGH hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Handakten verneint, die der Abwickler oder dessen Kanzleikollegen als laufende Verfahren übernommen haben. Auch einen Herausgabeanspruch hat der BGH insoweit verneint, weil der Insolvenzverwalter sein Auskunftsbegehren ausdrücklich zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs gestellt hatte. Herausverlangen kann der Insolvenzverwalter aber die Handakten der Schuldnerin zu bereits abgeschlossenen Verfahren. (aus: ZAP 7/2019; Quelle: BRAK)