EuG: Unzulässigkeit einer Klage gegen die Aufnahme der Brexit-Verhandlungen

Rechtsstreit über das Austrittsabkommen: Die Klage von EU-Bürgern auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Verhandlungen zwischen der EU und Großbritannien zum Austritt des Landes aus der EU (sog. Brexit-Verhandlungen) erteilt wurde, ist unzulässig. Der Beschluss des EU-Rats zur Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erzeugt (noch) keine Rechtswirkungen, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Geklagt hatten britische EU-Bürger, die derzeit in anderen EU-Ländern leben. Sie hatten geltend gemacht, bereits durch die Aufnahme der Verhandlungen in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger, ihrem Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen, ihrem Recht, sich frei zu bewegen und aufzuhalten sowie ihren Ansprüchen auf Sozialleistungen unmittelbar betroffen zu sein, da es ansonsten keine anderen Rechtsschutzmöglichkeiten gebe. Das sah das EuG anders: Der angefochtene Beschluss sei nur vorbereitender Rechtsakt; daher könne es auch keine Rolle spielen, wenn sich das Vereinigte Königreich im Fall eines zukünftigen Rechtsstreits über das Austrittsabkommen nicht mehr an eine Entscheidung des EuGH gebunden sehe. (EuG, Urt. v. 26.11.2018 – T-458/17, aus: ZAP 24/2018)