EuGH: Aufschiebung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Droht die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, muss die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls aufgeschoben werden. Erforderliche Ermittlung der konkret zu erwartenden Haftbedingungen.
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