EuGH: Auswirkungen des Brexits auf die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls

Brexit-Ankündigung: Die bloße Mitteilung eines Mitgliedstaats über seine Absicht, aus der Union auszutreten, ist kein „außergewöhnlicher“ Umstand, der es rechtfertigen könnte, die Vollstreckung eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Haftbefehls zu verweigern. Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU auszutreten, hat daher nicht zur Folge, dass die Vollstreckung eines von ihm ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigert oder vertagt werden darf. Liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass die Person, gegen die dieser Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta und dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI zuerkannten Rechte genommen werden, ist der Haftbefehl zu vollstrecken. (EuGH, Urt. v. 19.9.2018 – C-327/18 PPU, aus: ZAP 20/2018)