Tierschutz: Fleisch, das aus rituellen Schlachtungen ohne vorherige Betäubung stammt, darf nicht das europäische Bio-Logo tragen. Derartige Schlachtmethoden sind nicht mit der grundsätzlich vom Unionsrecht (u.a. der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 v. 28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl 2007, L 189, S. 1) vorgeschriebenen Tötung der Tiere unter vorheriger Betäubung gleichwertig, was die Sicherstellung eines hohen Tierschutzniveaus betrifft. Nach diesen Vorschriften sollen die Verbraucher in der EU jedoch die Sicherheit haben, dass die Erzeugnisse, die das EU-Bio-Logo tragen, tatsächlich unter Beachtung der höchsten Normen, auch im Bereich des Tierschutzes, erzeugt worden sind. (EuGH, Urt. v. 26.2.2019 – C-497/17, aus: ZAP 6/2019)