Keine Ausstellung durch deutsche Staatsanwaltschaften: Die deutsche Staatsanwaltschaft sei nicht unabhängig genug, um einen europäischen Haftbefehl auszustellen, hat der EuGH in seiner Entscheidung am 27. Mai 2019 aktuell verkündet. Der europäische Haftbefehl müsse gem. Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 von einer „Justizbehörde“ ausgestellt werden, die bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig handele. Es handele sich damit um eine „justizielle“ Entscheidung. Der Gerichtshof sah damit die Unabhängigkeit der Behörde – die deutsche Staatsanwaltschaft – durch das Weisungsrecht des Justizministeriums gem. §§ 146/147 GVG als gefährdet an. (EuGH, Urt. v. 27.5.2019 – C-508/18, C-82/19 PPU u. C-509/18, aus: ZAP 12/2019)