EuGH: Familienleistung für Kinder in anderen EU-Staaten

Anspruch auf Familienleistungen: Das Unionsrecht verlangt nicht, dass eine Person eine Beschäftigung in einem Mitgliedstaat ausübt, um dort Familienleistungen für ihre Kinder zu beziehen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Zudem ist der entsprechende Anspruch auf Familienleistungen nicht auf den Fall beschränkt, dass der Antragsteller zuvor eine beitragsabhängige Leistung erhalten hat. Damit stellt der EuGH klar, dass auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats beansprucht werden können, als ob sie in diesem Staat wohnen würden. Darüber hinaus stellt er klar, dass ein solcher Leistungsbezug nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, etwa einer vorangegangenen Beitragszahlung im Rahmen einer Beschäftigung. (EuGH, Urt. v. 7.2.2019 – C-322/17, aus: ZAP 5/2019)