Brexit: Auch ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gem. Art. 50 EUV aus der Europäischen Union auszutreten, bleibt „zuständiger Staat“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung. Es ist Sache des einzelnen Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von seinem Ermessen Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nicht zuständig ist, selbst zu prüfen. Mit dieser Entscheidung gab der EuGH den irischen Behörden „grünes Licht“ für die Rücküberstellung von Flüchtlingen nach Großbritannien – dem Land ihrer erstmaligen Einreise in die EU –, damit deren Asylanträge dort geprüft werden können. (EuGH, Urt. v. 23.1.2019 – C-661/17, aus: ZAP 4/2019)