Beweislast: Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Fluges mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt sowohl bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen als auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. (aus: ZAP 14/2017)