Verbraucherschutz: Luftfahrtunternehmen müssen die von den Kunden für die Steuern, Flughafen- und sonstigen Gebühren geschuldeten Beträge sowie erhobene Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen und dürfen sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis einbeziehen. (aus: ZAP 16/2017)