Asylrecht: Die Durchführung eines psychologischen Tests zur Bestimmung der sexuellen Orientierung eines Asylbewerbers stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Asylbewerbers dar. Zwar kann im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, um besser feststellen zu können, inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf – dabei muss das Vorgehen aber mit den in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechten in Einklang stehen. Der EuGH hat im entschiedenen Fall eine Verletzung insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens angenommen. (aus: ZAP 4/2018)