Bindung zwischen EU-Bürger und Mitgliedstaat: Bei einem dauerhaften Wegfall einer echten Bindung zwischen einer Person und einem Mitgliedstaat steht das Unionsrecht dem Verlust der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats und hieraus folgend dem der Unionsbürgerschaft nicht entgegen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt jedoch eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht. Der EuGH hat damit die niederländische Regelung für EU-konform erklärt, nach der eine volljährige Person die niederländische Staatsangehörigkeit verliert, wenn sie zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt und während ihrer Volljährigkeit während eines ununterbrochenen Zeitraums von zehn Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Niederlande und der EU hat. (EuGH, Urt. v. 12.3.2019 – C-221/17, aus: ZAP 7/2019)