EuGH: Urheberrechte bei Verwendung von Fotografien aus dem Internet

Urheberrechte von Fotografen: Wird eine Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website eingestellt, bedarf dies einer neuen Zustimmung des Urhebers, denn die Fotografie wird durch ein solches Einstellen einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Urheberrechtsinhaber die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat. Vorliegende Entscheidung erging auf Vorlage des BGH. Zugrunde lag der Fall eine Schülerin aus NRW, die die streitbefangene Fotografie aus einem Internet-Reiseportal heruntergeladen und in ihr Schülerreferat eingebaut hatte, welches anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht wurde. Anders als noch in den Fällen des Verlinkens und des sog. Framings entschied der EuGH hier klar und ohne auf die Frage einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht einzugehen, dass die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erforderlich ist. (EuGH, Urt. v. 7.8.2018 – C-161/17, aus: ZAP 16/2018)