Europäischer Haftbefehl: Ein Mitgliedstaat der EU ist nicht verpflichtet, das Verbot der Auslieferung in die Vereinigten Staaten, das seinen eigenen Staatsangehörigen zugutekommt, allen Unionsbürgern, die sich in seinem Hoheitsgebiet bewegt haben, zuteilwerden zu lassen. Der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat muss jedoch vor der Auslieferung dieses Unionsbürgers dessen Herkunftsmitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, ihn im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen. Der EuGH argumentierte, dass das Auslieferungsabkommen mit den USA es den einzelnen EU-Staaten zwar grds. gestattet, ihren eigenen Staatsangehörigen einen Sonderstatus einzuräumen, indem er ihre Auslieferung verbietet. Dies gelte jedoch nicht für fremde Staatsangehörige, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass diese straflos blieben. (Urt. v. 10.4.2018 – C-191/16; aus: ZAP 9/2018)