Dublin-III-Verordnung: Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht. Der EuGH wurde vom VGH Baden-Württemberg angerufen, der wissen wollte, ob das unzureichende italienische Sozialsystem, das überwiegend auf die familiäre Solidarität setzt, der Rückführung eines Gambiers nach Italien, dem Land seiner erstmaligen Einreise in die EU, entgegensteht. Weiter mitverhandelt wurden die Sachen von Asylsuchenden, denen bereits von Polen und Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde und die deshalb in diese Länder zurückgeführt werden sollen. Der EuGH hatte gegen die Rückführung in allen diesen Fällen keine Bedenken, weil er die Schwelle für ein Verbot der Rücküberstellung nur dann als überschritten ansieht, wenn den Betroffenen im Zielland eine Situation extremer materieller Not erwartet, die es nicht erlaubt, auch nur die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zu erwartende „große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse“, so der EuGH, erreichen diese Schwelle jedoch noch nicht. (EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – C-163/17, C-297/17 u.a., aus: ZAP 10/2019)